Entschuldigungsverfahren

Das Kind ist krank - was nun?

Egal, ob vorhersehbare Abwesenheit oder plötzliche Krankheit - die Schule muss rechtzeitig informiert werden. Hier erfahren Sie, wie das am sichersten funktioniert.

Plötzliche Erkrankung

Wenn Ihr Kind am Morgen krank ist, tragen Sie bitte die Erkrankung eigenhändig im Schulmanager Online ein. Dies können Sie entweder mit der dazugehörigen App auf Ihrem Mobilgerät (Handy oder Tablet) oder über einen Internetbrowser (PC oder Laptop) unter der Adresse schulmanager-online.de erledigen. Den entsprechenden Zugangscode erhalten Sie als Eltern oder Erziehungsberechtigte Ihres Kindes oder als volljährige Schülerin oder volljähriger Schüler bei der Anmeldung an unserer Schule.

 

Da die Verwendung von Schulmanager Online freiwillig ist, können Sie Ihr Kind auch telefonisch krank melden. Rufen Sie bitte dazu zwischen 07:30 und 08:00 Uhr im jeweiligen Sekretariat an (die Kontaktdaten finden Sie hier).

 

Wir überprüfen in der Regel in der ersten Stunde die Anwesenheit unserer Schülerinnen und Schüler. Sollte Ihr Kind im Unterricht fehlen und Sie es nicht krank gemeldet haben, fragen wir normalerweise bei Ihnen nach. Eine rechtzeitige Krankmeldung erspart unnötige Telefonate.

 

Bitte sehen Sie auf jeden Fall davon ab, Ihr erkranktes Kind "probeweise" doch zur Schule zu schicken. Sie belasten damit die Schule und erhöhen die Infektionsgefahr für die Mitschüler und das Personal.

 

Sobald Ihr Kind wieder gesund ist, geben Sie ihm bitte eine schriftliche Entschuldigung mit. Diese Verpflichtung entfällt bei der Verwendung von Schulmanager Online. Sollte die Erkrankung länger als drei Tage dauern, raten wir zur Abklärung zu einem Arztbesuch. Erkrankt Ihr Kind an einem Schultag vor oder nach den Ferien, vor oder nach einem Feiertag oder vor oder nach einem beweglichen Ferientag, muss auf jeden Fall eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.

Vorhersehbare Abwesenheit und andere Sonderfälle

Es gibt Fälle, in denen Ihnen als Familie andere Dinge ("besondere persönliche Gründe") wichtiger erscheinen als der Schulbesuch des Kindes. Trotzdem gilt die Schulpflicht. Möchten Sie Ihr Kind vom Unterricht freistellen lassen, beantragen Sie das bitte rechtzeitig vorher schriftlich bei der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer (Sek I) bzw. bei der Beratungslehrerin oder dem Beratungslehrer (Sek II).

 

Eine Befreiung von mehr als einem Tag muss auf jeden Fall von der Schulleitung genehmigt werden. Dasselbe gilt auch für alle Befreiungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Ferien, Feiertagen oder beweglichen Ferientagen.

 

Vergleichen Sie hierzu auch die Informationen des Landes NRW.

Arztbesuche während der Unterrichtszeit

Arztbesuche während der Unterrichtszeit müssen grundsätzlich vermieden werden. Ist der Arztbesuch während der Unterrichtszeit nicht zu vermeiden, kündigen Sie den Termin bitte rechtzeitig vorher schriftlich bei der Klassenleitung oder den Beratungslehrerteam an. Belegen Sie den Arztbesuch immer mit einer ärztlichen Bescheinigung.

Erkrankung während des Unterrichts

Für den Fall, dass Ihr Kind während des Unterrichts erkrankt, meldet es sich bitte umgehend im Sekretariat. Ausschließlich über das Sekretariat wird das weitere Vorgehen mit den Eltern oder Erziehungsberechtigten abgesprochen. Keinesfalls darf sich Ihr Kind unabgesprochen von Ihnen abholen lassen oder selbstständig nach Hause gehen.

 

Überwachung der Schulpflicht

Jeder versäumte Unterricht, jede nicht besuchte Schulveranstaltung trägt dazu bei, dass sich die Belastung für Ihr Kind erhöht, denn selbstverständlich muss der versäumte Unterrichtsstoff eigenverantwortlich nachgearbeitet werden. Die Schule ist daher verpflichtet, die Erfüllung der Schulpflicht zu überwachen. Bei bestimmten Fällen (längere unentschuldigte Abwesenheit, Fehlen direkt vor oder nach den Ferien) sind wir gesetzlich verpflichtet, die Schulaufsicht (Bezirksregierung Düsseldorf) zu informieren, die ggf. ein Bußgeldverfahren einleitet.

 

 

Weitere Informationen zur Schulpflichtverletzung finden Sie auf der entsprechenden Seite der Bezirksregierung.